Artikel 30 VO (EG) 2006/318

Garantiepreis

1. Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus:

a)
den am wenigsten entwickelten Ländern nach den in den Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 genannten Verfahren;
b)
den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 29 Absatz 4.

2. Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

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