Artikel 31 VO (EG) 2006/318

Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren können Maßnahmen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker zu den Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, die in dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 29 dieser Verordnung abgewichen werden.

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