Artikel 32 VO (EG) 2006/318

Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

1. Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII oder Anhang VIII genannten Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für Zucker gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

2. Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII oder Anhang VIII genannten Verarbeitungserzeugnissen kann eine Erstattung vorgesehen werden.

In diesem Fall wird die Höhe der Erstattung je Tonne Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

a)
der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 17023091 geltenden Erstattung,
b)
der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse,
c)
der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

3. Die Ausfuhrerstattung für Rohzucker der in Anhang I festgelegten Standardqualität darf 92 % der Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht für die für Kandiszucker festzusetzenden Ausfuhrerstattungen.

4. Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in Anhang VII oder Anhang VIII genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

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