Artikel 35 VO (EG) 2006/318

Ausfuhreinschränkungen

1. Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage anzudauern und sich zu verschlechtern droht, in Fällen äußerster Dringlichkeit geeignete Maßnahmen getroffen werden.

2. Die nach diesem Artikel erlassenen Maßnahmen werden unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, angewandt.

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