Artikel 36 VO (EG) 2006/318

Staatliche Beihilfe

1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags Anwendung; dies gilt nicht für die staatlichen Beihilfen nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

2. Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne gewährte staatliche Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR nicht übersteigen.

3. Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

4. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.