Artikel 37 VO (EG) 2006/318
Störungsklausel
Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und:
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sind alle Maßnahmen nach den übrigen Artikeln dieser Verordnung getroffen worden,
und
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ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen,
so können weitere notwendige Maßnahmen ergriffen werden.
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