Artikel 37 VO (EG) 2006/318

Störungsklausel

Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und:

sind alle Maßnahmen nach den übrigen Artikeln dieser Verordnung getroffen worden,

und

ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen,

so können weitere notwendige Maßnahmen ergriffen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.