Artikel 38 VO (EG) 2006/318
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen gegenseitig alle Informationen aus, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.
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