Artikel 38 VO (EG) 2006/318

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen gegenseitig alle Informationen aus, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.