Artikel 39 VO (EG) 2006/318

Verwaltungsausschuss für Zucker

1. Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Zucker (nachstehend „Ausschuss” genannt), unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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