Artikel 40 VO (EG) 2006/318

Durchführungsbestimmungen

1. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:

a)
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 6, insbesondere diejenigen betreffend die Preiszu- und -abschläge aufgrund einer Abweichung von der Standardqualität für den Referenzpreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 und den Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 3;
b)
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 7 bis 10;
c)
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12, 13, 14 und 15, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung von Produktionserstattungen, die Höhe dieser Erstattungen und die erstattungsfähigen Mengen;
d)
Durchführungsbestimmungen zu der Festsetzung und der Mitteilung der in den Artikeln 8, 9, 15 und 16 genannten Beträge;
e)
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26, 27 und 28. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

i)
Aussetzungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3, die durch eine Ausschreibung bestimmt werden könnten;
ii)
die Auflistung der Erzeugnisse, auf die nach Artikel 27 zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden dürfen;
iii)
die Jahreszollkontingente gemäß Artikel 28 Absatz 1, erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung über das Jahr, und die Festlegung der anzuwendenden Verwaltungsmethode, die gegebenenfalls Folgendes beinhaltet:

Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der im ersten Gedankenstrich genannten Garantien,

die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer;

f)
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 36 und 38;
g)
Durchführungsbestimmungen zu Titel III Kapitel 3. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

i)
Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden;
ii)
die geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 35.

2. Außerdem können nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren folgende Bestimmungen erlassen werden:

a)
die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gemäß Artikel 6 Absatz 4 gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;
b)
Änderungen der Anhänge I und II;
c)
eine Abweichung von den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fristen;
d)
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 bis 19, insbesondere:

i)
die von den zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern vorzulegenden zusätzlichen Angaben;
ii)
die Kriterien für die Sanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Wirtschaftsteilnehmer;
iii)
die Gewährung der Beihilfen und die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Artikel 18 Absatz 1;
iv)
die Mindestanforderungen an Qualität und Quantität, die anwendbaren Preiserhöhungen und -senkungen sowie die Verfahren und Bedingungen für das Tätigwerden der Interventionsstellen für Interventionsankäufe nach Artikel 18 Absatz 2;
v)
der Prozentsatz des nach Artikel 19 Absatz 1 vom Markt genommenen Zuckers;
vi)
die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 19 Absatz 4;

e)
Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 1;
f)
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 29 und 30 und insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Abkommen:

i)
Änderungen der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 12;
ii)
Änderungen des Anhangs VI.

g)
Maßnahmen in Anwendung des Artikels 37.

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