Artikel 40 VO (EG) 2006/318
Durchführungsbestimmungen
1. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:
- a)
- Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 6, insbesondere diejenigen betreffend die Preiszu- und -abschläge aufgrund einer Abweichung von der Standardqualität für den Referenzpreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 und den Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 3;
- b)
- Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 7 bis 10;
- c)
- Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12, 13, 14 und 15, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung von Produktionserstattungen, die Höhe dieser Erstattungen und die erstattungsfähigen Mengen;
- d)
- Durchführungsbestimmungen zu der Festsetzung und der Mitteilung der in den Artikeln 8, 9, 15 und 16 genannten Beträge;
- e)
- Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26, 27 und 28. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:
- i)
- Aussetzungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3, die durch eine Ausschreibung bestimmt werden könnten;
- ii)
- die Auflistung der Erzeugnisse, auf die nach Artikel 27 zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden dürfen;
- iii)
- die Jahreszollkontingente gemäß Artikel 28 Absatz 1, erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung über das Jahr, und die Festlegung der anzuwendenden Verwaltungsmethode, die gegebenenfalls Folgendes beinhaltet:
- —
-
Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
- —
Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der im ersten Gedankenstrich genannten Garantien,
- —
die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer;
- f)
- Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 36 und 38;
- g)
- Durchführungsbestimmungen zu Titel III Kapitel 3. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:
- i)
- Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden;
- ii)
- die geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 35.
2. Außerdem können nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren folgende Bestimmungen erlassen werden:
- a)
- die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gemäß Artikel 6 Absatz 4 gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;
- b)
- Änderungen der Anhänge I und II;
- c)
- eine Abweichung von den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fristen;
- d)
- Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 bis 19, insbesondere:
- i)
- die von den zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern vorzulegenden zusätzlichen Angaben;
- ii)
- die Kriterien für die Sanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Wirtschaftsteilnehmer;
- iii)
- die Gewährung der Beihilfen und die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Artikel 18 Absatz 1;
- iv)
- die Mindestanforderungen an Qualität und Quantität, die anwendbaren Preiserhöhungen und -senkungen sowie die Verfahren und Bedingungen für das Tätigwerden der Interventionsstellen für Interventionsankäufe nach Artikel 18 Absatz 2;
- v)
- der Prozentsatz des nach Artikel 19 Absatz 1 vom Markt genommenen Zuckers;
- vi)
- die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 19 Absatz 4;
- e)
- Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 1;
- f)
- Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 29 und 30 und insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Abkommen:
- i)
- Änderungen der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 12;
- ii)
- Änderungen des Anhangs VI.
- g)
- Maßnahmen in Anwendung des Artikels 37.
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