Artikel 41 VO (EG) 2006/318

Änderung der Verordnung (EG) Nr.247/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

3. Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage im Wirtschaftsjahr 2005/2006 staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 60 Mio. EUR und in den Wirtschaftsjahren ab 2006/2007 bis zu 90 Mio. EUR gewähren.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die in diesem Absatz genannten Beihilfen.

Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

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2.
Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

(Mio. EUR)
Haushaltsjahr 2007 Haushaltsjahr 2008 Haushaltsjahr 2009 ab Haushaltsjahr 2010
Französische überseeische Departements 126,6 133,5 140,3 143,9
Azoren und Madeira 77,9 78,0 78,1 78,2
Kanarische Inseln 127,3 127,3 127,3 127,3

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