ANHANG VIII VO (EG) 2006/318

BERECHNUNG DES NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 FESTZUSETZENDEN PROZENTSATZES

1.
Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene” : der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats durchzusetzen ist;
b)
„gemeinsamer Prozentsatz” : der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
c)
„Kürzung” : der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich der Verweis auf Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.

2.
Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 – [(1/0,6) × die Kürzung].

Ist das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null.

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