ANHANG IX VO (EG) 2006/318

BERECHNUNG DES AUF UNTERNEHMEN ANZUWENDENDEN PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3

1.
Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„anzuwendender Prozentsatz” : nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
b)
„gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene” : der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:

MR/Σ [(1 – V/K) × Q]

Dabei ist:

MR=
auf Mitgliedstaatsebene zu bewirkende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a,
V=
Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,
Q=
Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,
K=
nach Buchstabe d berechneter Wert,

Σ ist die Summe der Werte, die nach der Formel „(1 – V/K) × Q” für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter Null mit Null gleichgesetzt werden;

c)
„Verzicht” : der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 zugeteilte Quote ergibt;
d)
„K” : das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebene Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen, wie sie in Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a genannt sind) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, wie sie in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich die Bezugnahme auf Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.

2.
Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene multipliziert mit 1 – [(1/K) × den Verzicht].

Ist das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null.

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