ANHANG X VO (EG) 2006/318

BERECHNUNG DES NACH ARTIKEL 19a ABSATZ 1 FESTZULEGENDEN KOEFFIZIENTEN

1.
Für die Berechnungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene” : der nach Nummer 2 festzulegende Koeffizient;
b)
„Kürzung” : der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, ergibt; für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
c)
„Koeffizient” : der von der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.

2.
Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,5) × die Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – der Koeffizient).

Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.

3.
Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) × die Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – der Koeffizient).

Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.

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