Artikel 11 VO (EG) 2006/320

Befristeter Umstrukturierungsbetrag

1. Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt worden ist, zahlen jedes Wirtschaftsjahr je Tonne der Quote einen befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Auf Quoten, die ein Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgegeben hat, wird in diesem Wirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.

2. Der befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup wird wie folgt festgelegt:

126,40 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

173,80 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

113,30 EUR je Tonne der Quote für das Wirtschaftsjahr 2008/2009.

Der befristete Umstrukturierungsbetrag je Wirtschaftsjahr für Isoglucose wird auf 50 % der in Unterabsatz 1 festgelegten Beträge festgesetzt.

3. Die Mitgliedstaaten haften gegenüber der Gemeinschaft für den in ihrem Hoheitsgebiet zu erhebenden befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Die Mitgliedstaaten zahlen den Umstrukturierungsbetrag in zwei Tranchen in den Umstrukturierungsfonds ein:

60 % spätestens bis zum 31. März des betreffenden Wirtschaftsjahres

und

40 % spätestens bis zum 30. November des nachfolgenden Wirtschaftsjahres.

4. Wird der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht fristgerecht gezahlt, so behält die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen dem nicht gezahlten Umstrukturierungsbetrag entsprechenden Teil der gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geleisteten monatlichen Vorschusszahlungen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat veranschlagten Ausgaben ein. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000(1) des Rates findet keine Anwendung.

5. Die Mitgliedstaaten teilen alle gemäß Absatz 3 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zugewiesenen Quoten auf die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet auf.

Die Unternehmen zahlen die befristeten Umstrukturierungsbeträge in zwei Tranchen:

60 % spätestens bis Ende Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres,

40 % spätestens bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Wirtschaftsjahres.

6. Im Wirtschaftsjahr 2008/09 werden Unternehmen, auf die der am 16. März 2007 mit Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 festgesetzte Rücknahmeprozentsatz angewendet wurde und die auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der zumindest diesem Rücknahmeprozentsatz entspricht, zum Teil von dem befristeten Umstrukturierungsbetrag befreit, der für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlen ist.

Sind die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt, so wird die Verringerung des befristeten Umstrukturierungsbetrags berechnet, indem dieser Betrag mit dem gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 festgesetzten Rücknahmeprozentsatz multipliziert wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

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