Artikel 10 VO (EG) 2006/320

Höchstbeträge

1. Die Beihilfen nach den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9, die für eines der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 beantragt werden, werden nur bis zur Höhe der im Umstrukturierungsfonds verfügbaren Mittel gewährt.

2. Wird anhand der für ein Wirtschaftsjahr gestellten und von dem betreffenden Mitgliedstaat für förderfähig befundenen Anträge festgestellt, dass der Gesamtbetrag der zu gewährenden Beihilfen die Obergrenze für das Wirtschaftsjahr übersteigt, so gilt für die Gewährung der Beihilfen die chronologische Reihenfolge, in der die Beihilfeanträge gestellt wurden (Windhundverfahren).

3. Die Beihilfen nach den Artikeln 6, 7, 8 und 9 sind von der Beihilfe nach Artikel 3 unabhängig.

4. Die Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 3 wird in zwei Tranchen gezahlt:

40 % im Juni des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahres

und

60 % im Februar des folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Kommission kann jedoch beschließen, die im zweiten Gedankenstrich genannte Tranche in zwei Zahlungen aufzuspalten, und zwar in

eine erste Zahlung im Februar des folgenden Wirtschaftsjahres

und

eine zweite Zahlung zu einem späteren Datum, wenn die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind.

5. Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Beihilfen nach den Artikeln 6 bis 9 vorübergehend auszusetzen, bis die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind, oder, falls die erforderlichen Mittel des Fonds verfügbar sind, die Zeitpunkte für die Zahlung der Beihilfen vorzuziehen.

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