Artikel 9 VO (EG) 2006/320

Befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten

Im Rahmen der nationalen Umstrukturierungsprogramme nach Artikel 6 Absatz 3 wird

a)
in Österreich eine Beihilfe von höchstens 9 Mio. EUR für Investitionen in Zuckerrübensammelzentren und andere logistische Infrastrukturen gewährt, die infolge der Umstrukturierung benötigt werden;
b)
in Schweden eine Beihilfe von höchstens 5 Mio. EUR zum unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen der Zuckererzeuger in Gotland und Öland gewährt, die die Zuckerrübenerzeugung im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsprozesses aufgeben.

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