Artikel 8 VO (EG) 2006/320

Befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien

1. Vollzeitraffinerien wird eine befristete Beihilfe gewährt, damit sie die durch die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft erforderlich gemachten Anpassungen vornehmen können.

2. Hierfür wird für die Gesamtheit der vier Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 ein Betrag von 150 Mio. EUR bereitgestellt.

Der in Unterabsatz 1 festgelegte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

94,3 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien im Vereinigten Königreich,

24,4 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Portugal,

5,0 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Finnland,

24,8 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Frankreich,

1,5 Mio. EUR für Vollzeitraffinerien in Slowenien.

3. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines von dem Mitgliedstaat gebilligten Betriebsplans gewährt, der sich auf die Anpassungen bezieht, die die betreffende Vollzeitraffinerie infolge der Umstrukturierung der Zuckerindustrie vornimmt.

Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien.

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