Artikel 7 VO (EG) 2006/320

Zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe

1. Der Gesamtbetrag der einem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Beihilfe erhöht sich um

50 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote zu mindestens 50 %, jedoch zu weniger als 75 % aufgegeben wird;

weitere 25 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote zu mindestens 75 %, jedoch zu weniger als 100 % aufgegeben wird;

weitere 25 %, wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgelegte nationale Zuckerquote völlig aufgegeben wird.

Der erhöhte Beihilfebetrag wird in dem Wirtschaftsjahr bereitgestellt, in dem die Menge der aufgegebenen nationalen Zuckerquote 50 %, 75 % oder 100 % erreicht.

2. Der betreffende Mitgliedstaat entscheidet, ob die der Erhöhung nach Absatz 1 entsprechende Beihilfe für Diversifizierungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 und/oder den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern gewährt wird, die ihre Erzeugung in den von der Umstrukturierung betroffenen Regionen aufgeben. Die Beihilfe wird auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.