Artikel 6 VO (EG) 2006/320

Diversifizierungsbeihilfe

1. In Mitgliedstaaten mit Regionen, die von der Umstrukturierung der Zuckerindustrie betroffen sind, können Diversifizierungsbeihilfen entsprechend der Zuckerquote gewährt werden, die von Unternehmen, die in diesen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in einem der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 aufgegeben wird.

2. Der Gesamtbetrag der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Beihilfe wird wie folgt festgelegt:

109,50 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2006/2007 aufgegebenen Zuckerquote;

109,50 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 aufgegebenen Zuckerquote;

93,80 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2008/2009 aufgegebenen Zuckerquote;

78,00 EUR je Tonne der im Wirtschaftsjahr 2009/2010 aufgegebenen Zuckerquote.

3. Die Mitgliedstaaten beschließen Diversifizierungsbeihilfen nach Absatz 1 oder befristete Beihilfen nach Artikel 9 zu gewähren, stellen nationale Umstrukturierungsprogramme auf, in denen die in den betroffenen Regionen zu treffenden Diversifizierungsmaßnahmen im Einzelnen aufgeführt sind, und setzen die Kommission von diesen Programmen in Kenntnis.

4. Ungeachtet des Absatzes 5 müssen die Diversifizierungsmaßnahmen, um für die Beihilfen nach Absatz 1 in Frage zu kommen, einer oder mehreren der Maßnahmen entsprechen, die in Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, um zwischen Maßnahmen, für die eine Diversifizierungsbeihilfe gewährt werden kann, und Maßnahmen zu unterscheiden, für die eine Gemeinschaftsunterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden kann.

Die Beihilfen nach Absatz 1 dürfen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Förderbeträge und -prozentsätze nicht überschreiten.

5. Diversifizierungsmaßnahmen, die von den Maßnahmen nach Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abweichen, kommen für die Beihilfen nach Absatz 1 insofern in Frage, als sie den in Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags festgelegten Kriterien und insbesondere den Kriterien für Beihilfeintensitäten und Zuschussfähigkeit entsprechen, die in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Agrarsektor festgelegt sind.

6. Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben.

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