Artikel 5 VO (EG) 2006/320

Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe und Kontrollen

1. Die Mitgliedstaaten entscheiden bis spätestens Ende des Monats Februar, der dem Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorausgeht, über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe. Die Entscheidung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird jedoch bis zum 30. September 2006 erlassen.

Wird ein zusätzlicher Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a gestellt, so entscheiden die Mitgliedstaaten nach der in Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Prüfung bis spätestens Ende des Monats April 2008 über die Gewährung der Beihilfe im Zusammenhang mit diesen Anträgen.

2. Die Umstrukturierungsbeihilfe wird gewährt, wenn der Mitgliedstaat nach gründlicher Prüfung festgestellt hat, dass

der Antrag die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 2 enthält;

der Umstrukturierungsplan die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 3 enthält;

die im Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen und Aktionen mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen;

und

die erforderlichen Mittel nach den von der Kommission erteilten Auskünften im Umstrukturierungsfonds vorhanden sind.

3. Sind eine oder mehrere der in den ersten drei Gedankenstrichen des Absatzes 2 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe an den Antragsteller zurückgesandt. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, welche Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Antragsteller kann seinen Antrag dann entweder zurückziehen oder vervollständigen.

4. Ungeachtet der in Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Durchführung der von ihnen gebilligten Umstrukturierungsbeihilfen.

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