Artikel 4a VO (EG) 2006/320

Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe

1. Jeder Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker kann für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bei dem betreffenden Mitgliedstaat direkt einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 7 stellen, der mit der Verpflichtung einhergeht, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben bzw. Quotenzuckerrohr zu liefern.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann im Rahmen einer Branchenvereinbarung beschlossen werden, dass nur diejenigen Erzeuger einen Antrag gemäß Unterabsatz 1 stellen dürfen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit ein und demselben Unternehmen Lieferverträge geschlossen haben, vorausgesetzt

die diesem Unternehmen zugewiesene Quote entspricht mindestens 10 % der verbleibenden Zuckerquote, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist, und

die Höhe der Zuckerquote, auf die das Unternehmen verzichten wird, plus die Höhe der Zuckerquote, auf die die Gesamtheit der Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat als Folge vorangegangener Anwendungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bereits verzichtet hat, entspricht mindestens 60 % der Zuckerquote, die am 20. Februar 2006 für jenen Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt wurde. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich die Bezugnahme auf jenen Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.

2. Die Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 30. November 2007 einzureichen. Die Anträge können ab dem 30. Oktober 2007 gestellt werden.

3. Der betreffende Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Anträge gemäß Absatz 1 in der Reihenfolge ihres Eingangs und teilt der Kommission und den betroffenen Unternehmen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 2 die sich aus den eingegangenen Anträgen ergebende Gesamthöhe der Quote mit.

4. Bis zum 15. März 2008 bewilligt der betreffende Mitgliedstaat die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäß Absatz 3 und nach der in Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Prüfung und kürzt gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Zuckerquote des betreffenden Unternehmens entsprechend. Jedoch bewilligen die betreffenden Mitgliedstaaten in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fall unter denselben Bedingungen die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten, noch verbleibenden Zuckerquote.

Ist eine der in Unterabsatz 1 genannten Höchstgrenzen von 10 % erreicht, so lehnt der betreffende Mitgliedstaat die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ab.

Das betreffende Unternehmen stellt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f einen Sozialplan auf und führt ihn durch.

5. Nach Genehmigung der Anträge durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 ist eine Umstrukturierungsbeihilfe in folgender Höhe zu gewähren:

a)
für Erzeuger und Lohnunternehmen 10 % des entsprechenden Beihilfebetrags gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c und für Erzeuger die zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 3 Absatz 7;
b)
für Unternehmen der entsprechende Beihilfebetrag gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c, gekürzt um 10 % oder um 60 %, wenn das betreffende Unternehmen die Anforderung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt.

6. Die Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels gelten nicht, wenn der Antrag eines Unternehmens nach Artikel 4 auf einen Quotenverzicht ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, bei dem die Höhe des Quotenverzichts über der von den Anträgen der Erzeuger betroffenen Quote liegt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antrag eines Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, mit dem es auf mehr als 10 % seiner Quote verzichtet.

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