Artikel 4 VO (EG) 2006/320

Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe

1. Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe werden bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. Januar vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, in dem die Quote aufgegeben wird, gestellt.

Anträge für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 werden jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2006 gestellt.

1a. Unternehmen können bis zum 31. März 2008 einen zusätzlichen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe stellen, um ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 auf einen weiteren Teil oder die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Quote zu verzichten, sofern

die Anträge von Erzeugern nach Artikel 4a oder eines Unternehmens nach Absatz 1 dieses Artikels auf Quotenverzicht ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt wurden und

die Quote, auf die auf diese Weise verzichtet wurde, mindestens dem Rücknahmeprozentsatz entspricht, der am 16. März 2007 in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08(1) festgelegt wurde.

Jedoch können Unternehmen, die sich in Mitgliedstaaten befinden, in denen der Rücknahmeprozentsatz zu dem in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Zeitpunkt 0 beträgt, die in jenem Unterabsatz genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen; dies gilt unabhängig davon, ob zuvor Anträge der Erzeuger oder von ihnen selbst eingereicht wurden.

2. Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe umfassen

a)
einen Umstrukturierungsplan;
b)
eine Bestätigung, dass der Umstrukturierungsplan in Konsultation mit den Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern ausgearbeitet wurde;
c)
eine Verpflichtung zur Aufgabe der betreffenden Quote in dem betreffenden Wirtschaftsjahr;
d)
in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist vollständig abzubauen;
e)
in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist teilweise abzubauen und die Produktionsstätte und die verbleibenden Produktionsanlagen nicht für die Erzeugung von unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallenden Produkten zu nutzen;
f)
in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen eine Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist;
g)
in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall gegebenenfalls eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen nicht zur Raffinierung von Rohzucker zu nutzen.

Eine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 setzt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Buchstaben c bis g voraus.

3. Der Umstrukturierungsplan nach Absatz 2 Buchstabe a enthält mindestens folgende Bestandteile:

a)
eine Darstellung der Zwecke und der vorgesehenen Aktionen, aus der eine solide wirtschaftliche Ausgewogenheit zwischen den Zwecken und Aktionen und deren Übereinstimmung mit den Zielen des Umstrukturierungsplans und der von der Kommission gebilligten Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in der betreffenden Region ersichtlich sind;
b)
die Beihilfe, die nach Artikel 3 Absatz 6 den Zuckerrüben-, Zuckerrohr- oder Zichorienerzeugern und gegebenenfalls den Maschinenlieferanten zu gewähren ist;
c)
eine vollständige technische Beschreibung der betreffenden Produktionsanlagen;
d)
ein Betriebsplan, in dem die Modalitäten, der Zeitplan und die Kosten für die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den vollständigen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlagen im Einzelnen aufgeführt werden;
e)
gegebenenfalls die geplanten Investitionen;
f)
einen Sozialplan mit einer ausführlichen Beschreibung der Maßnahmen, die insbesondere für die Umschulung, die Wiederbeschäftigung und den Vorruhestand der betreffenden Arbeitskräfte geplant sind, und gegebenenfalls die spezifischen nationalen Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c;
g)
einen Umweltplan mit einer ausführlichen Beschreibung der Maßnahmen, die insbesondere zur Einhaltung der verbindlichen Umweltauflagen geplant sind, und gegebenenfalls die spezifischen nationalen Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c;
h)
einen Finanzplan mit einer Aufschlüsselung aller Kosten im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.

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