Artikel 3 VO (EG) 2006/320

Umstrukturierungsbeihilfen

1. Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 bzw. im Falle Bulgariens und Rumäniens bis zum 31. Januar 2007 eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es im Wirtschaftsjahr 2006/7, 2007/08, 2008/09 oder 2009/10

a)
die Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken völlig abbaut oder
b)
seine Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken teilweise abbaut und die übrigen Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Erzeugung von Produkten verwendet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen,

oder

c)
einen Teil oder die Gesamtheit seiner Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Raffinierung von Rohrohrzucker verwendet.

Die letztgenannte Bedingung gilt nicht für

die einzige Produktionsanlage in Slowenien,

die einzige Zuckerrübenverarbeitungsanlage in Portugal,

die am 1. Januar 2006 bestehen, und die Vollzeitraffinerien gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Im Sinne dieses Artikels gilt der Abbau der Produktionsanlagen im Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Abbau im Wirtschaftsjahr 2006/2007.

2. Die Umstrukturierungsbeihilfe wird für das Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die Quoten gemäß Absatz 1 aufgegeben werden, und zwar nur für die Menge der aufgegebenen und nicht neu zugeteilten Quoten.

Die Quote darf nur nach Konsultationen, die im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen zu führen sind, aufgegeben werden.

3. Der völlige Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)
die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,
b)
die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den Abbau ihrer Produktionsanlagen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Frist

und

c)
die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte erleichtern innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Unternehmen Verpflichtungen vorschreiben, die über die Mindestanforderungen nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Derartige Verpflichtungen dürfen jedoch die Handhabung des Umstrukturierungsfonds als Instrument nicht einschränken.

4. Der teilweise Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)
die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,
b)
den Abbau der Produktionsanlagen, die nicht für die Produktion verwendet werden und für die Erzeugung der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse bestimmt waren und verwendet wurden, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Frist,
c)
die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist erleichtern, insofern dies durch die Einstellung der Produktion der Erzeugnisse nach Buchstabe a erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Unternehmen Verpflichtungen vorschreiben, die über die Mindestanforderungen nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Derartige Verpflichtungen dürfen jedoch die Handhabung des Umstrukturierungsfonds als Instrument nicht einschränken.

5. Der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote beträgt:

a)
im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a

730 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

730 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

625 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

520 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

b)
im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b

547,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

547,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

468,75 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

390,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

c)
im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c

255,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

255,50 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

218,75 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

182,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/2010.

6. Ein Betrag in Höhe von 10 % der entsprechenden Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz 5 wird vorbehalten für

a)
Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die mit dem betreffenden Unternehmen während eines Zeitraums, der dem in Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahr vorausgegangen ist, einen Liefervertrag über die Erzeugung von Zucker im Rahmen der entsprechenden aufgegebenen Quote geschlossen haben;
b)
Lohnunternehmen, die Privatpersonen oder Unternehmen sind, die mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen auf vertraglicher Grundlage für Erzeuger und Erzeugnisse in dem Zeitraum gemäß Buchstabe a tätig waren.

Nach Konsultation der betroffenen Parteien legen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum fest.

Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wobei sie den Verlusten aus dem Umstrukturierungsprozess Rechnung tragen.

Der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1und 2 ergebende Betrag wird von den in Absatz 5 genannten anwendbaren Betrag abgezogen.

7. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 erhalten die in Absatz 6 Buchstabe a genannten Erzeuger eine zusätzliche Zahlung von 237,5 EUR je Tonne aufgegebener Zuckerquote.

Diese zusätzliche Zahlung erfolgt auch für das Wirtschaftsjahr 2009/10, wenn das betreffende Unternehmen auf einen Teil oder die Gesamtheit der ihm ab jenem Wirtschaftsjahr zugewiesenen Zuckerquote verzichtet, sofern der Antrag bis zum 31. Januar 2008 eingereicht wird.

8. Der vorliegende Absatz gilt für

a)
Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 im Rahmen der Umstrukturierungsregelung auf einen Teil oder die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Quoten verzichtet haben, und
b)
Erzeuger, die von dem Quotenverzicht gemäß Buchstabe a betroffen sind.

Waren die den Unternehmen und Erzeugern in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 gewährten Beträge niedriger als die Beträge, die sie im Falle einer Umstrukturierung unter den im Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten, so wird der Differenzbetrag rückwirkend gewährt.

Dasselbe gilt für Inulinsirup- und Zichorienerzeuger. Zu diesem Zweck gilt für Zichorienerzeuger, dass sie für die zusätzliche Zahlung nach Absatz 7 in Betracht kommen.

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