Artikel 2 VO (EG) 2006/320

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Isoglucose” das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
2.
„Inulinsirup” : das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt in Zucker/Isoglucose-Äquivalent;
3.
„Branchenvereinbarung” entweder

a)
eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss nationaler Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss nationaler Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss eines Liefervertrags getroffene Vereinbarung oder
b)
eine zwischen Unternehmen oder einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss eines Liefervertrags getroffene Vereinbarung oder
c)
wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder b besteht, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder
d)
wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder b besteht, die vor Abschluss der Lieferverträge getroffenen Absprachen, wenn die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird.

4.
„Wirtschaftsjahr” den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres. Ausnahmsweise beginnt das Wirtschaftsjahr 2006/2007 am 1. Juli 2006.
5.
„Vollzeitraffinerien” eine Produktionseinheit,

deren ausschließliche Tätigkeit in der Raffinierung von importiertem Rohrohrzucker besteht

oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 mindestens 15000 t importierten Rohrohrzucker raffiniert hat.

6.
„Quote” jegliche Quote für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die einem Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) zugeteilt wird.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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