Artikel 1 VO (EG) 2006/320

Befristeter Umstrukturierungsfonds

1. Es wird ein befristeter Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (im Folgenden „Umstrukturierungsfonds” genannt) eingerichtet.

Der Umstrukturierungsfonds ist Teil des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2007 wird er Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden „EGFL” genannt).

2. Aus dem Umstrukturierungsfonds werden die Ausgaben für die in den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Maßnahmen finanziert.

3. Der befristete Umstrukturierungsbetrag gemäß Artikel 11 wird als zweckgebundene Einnahme nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Umstrukturierungsfonds zugewiesen.

Alle nach der Finanzierung der Ausgaben gemäß Absatz 2 noch im Umstrukturierungsfonds vorhandenen Beträge werden dem EGFL zugewiesen.

4. Diese Verordnung gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

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