Präambel VO (EG) 2006/320

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Zuckerindustrie steht aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene vor strukturellen Problemen, die die Wettbewerbsfähigkeit und sogar die Rentabilität des gesamten Wirtschaftszweigs ernsthaft gefährden könnten. Mit den Marktordnungsinstrumenten der gemeinsamen Marktorganisation können diese Probleme nicht gelöst werden. Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist daher eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten die Quoten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Zuckerindustrie, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und der Zichorienerzeuger sowie der Verbraucher in der Gemeinschaft gekürzt werden.
(2)
Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie der Gemeinschaft sollte ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollte der Fonds zum EAGFL, Abteilung Garantie, gehören und somit den Verfahren und Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3) unterliegen und ab dem 1. Januar 2007 Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sein, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik errichtet worden ist(4).
(3)
Da in den Regionen in äußerster Randlage zurzeit Entwicklungsprogramme zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit bei der Zuckererzeugung durchgeführt werden und die Regionen auch Rohrohrzucker im Wettbewerb mit Drittländern erzeugen, für die der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht gilt, sollten die Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
(4)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztendlich zugute kommt. Da sich diese Beträge von den im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker üblichen Abgaben unterscheiden, sollten die betreffenden Einnahmen als „zweckgebundene Einnahmen” im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) angesehen werden.
(5)
Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Quotenzuckererzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und es gleichzeitig ermöglicht, die Einhaltung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen und ökologischen Verpflichtungen gebührend zu berücksichtigen. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.
(6)
Um die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger zu stützen, die die Erzeugung wegen der Schließung der von ihnen belieferten Fabriken aufgeben müssen, sollte ein Teil der Umstrukturierungsbeihilfe für diese Erzeuger sowie für Lieferanten von Maschinen, die für diese Erzeuger tätig waren, bereitgestellt werden, um sie für die aus diesen Schließungen entstehenden Verluste und insbesondere den Investitionsverlusten bei Spezialmaschinen zu entschädigen.
(7)
Da sich die Zahlungen des Umstrukturierungsbetrags in den befristeten Umstrukturierungsfonds über einen gewissen Zeitraum erstrecken, müssen die Zahlungen der Umstrukturierungsbeihilfe zeitlich gestreut werden.
(8)
Die Entscheidung über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe sollte von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffen werden. Unternehmen, die zur Aufgabe ihrer Quoten bereit sind, sollten bei diesem Mitgliedstaat einen Antrag mit allen sachdienlichen Informationen stellen, damit dieser Mitgliedstaat einen Beschluss über die Beihilfe fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte soziale und ökologische Auflagen zu machen, um die Besonderheiten des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, sofern diese Auflagen die Durchführung des Umstrukturierungsprozesses nicht einschränken.
(9)
Der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe sollte einen Umstrukturierungsplan umfassen. Dieser Plan sollte dem betreffenden Mitgliedstaat alle sachdienlichen technischen, sozialen, ökologischen und finanziellen Informationen liefern, die es ihm ermöglichen, über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die nötige Kontrolle über die Durchführung der Umstrukturierung in allen ihren Aspekten auszuüben.
(10)
In den von der Umstrukturierung betroffenen Regionen kann es angezeigt sein, Alternativen zum Zuckerrüben- und Zuckerrohranbau sowie zur Zuckererzeugung zu fördern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel aus dem Umstrukturierungsfonds für Diversifizierungsmaßnahmen zu verwenden. Diese im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsplans erfolgenden Maßnahmen dürfen in Form von Maßnahmen getroffen werden, die gewissen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(6) unterstützt werden, oder Maßnahmen, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, entsprechen.
(11)
Um den Umstrukturierungsprozess zu beschleunigen, sollte die für Diversifizierung bereitgestellte Beihilfe erhöht werden, wenn die aufgegebenen Quoten bestimmte Werte überschreiten.
(12)
Vollzeitraffinerien sollte es ermöglicht werden, die durch die Umstrukturierung der Zuckerindustrie erforderlich gemachten Anpassungen vorzunehmen. Die Anpassung sollte durch Beihilfen aus dem Umstrukturierungsfonds unterstützt werden, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat den Betriebsplan für die Anpassung billigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten eine gerechte Aufteilung der verfügbaren Beihilfen unter die Vollzeitraffinerien in ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen.
(13)
Besonderen Gegebenheiten in einigen Mitgliedstaaten sollte durch Beihilfen aus dem Umstrukturierungsfonds Rechnung getragen werden, sofern sie einen Teil des nationalen Umstrukturierungsplans ausmachen.
(14)
Da der Umstrukturierungsfonds über einen Zeitraum von drei Jahren zu finanzieren ist, verfügt er nicht von Anfang an über alle erforderlichen finanziellen Mittel. Daher sollten Regeln zur Beschränkung der Beihilfegewährung festgelegt werden.
(15)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(16)
Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in Notfällen spezielle praktische Probleme zu lösen.
(17)
Aus dem Umstrukturierungsfonds werden Maßnahmen finanziert, die wegen der Art des Umstrukturierungsmechanismus nicht unter die Ausgabenkategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fallen. Die genannte Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

A. Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(4)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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