Artikel 10 VO (EG) 2006/336

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.

(2) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein harmonisiertes Musterformular für diese Berichte.

(3) Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Maßnahmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

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