Artikel 11 VO (EG) 2006/336

Änderungen

(1) Änderungen des ISM-Codes können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(1) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Rahmen des in Artikel 3 festgelegten Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung im Lichte der bei ihrer Durchführung gesammelten Erfahrungen zu verbessern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).

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