Artikel 13 VO (EG) 2006/336

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird mit Wirkung vom 24. März 2006 aufgehoben.

(2) Vor dem 24. März 2006 ausgestellte vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleiben bis zu ihrem Ablauf oder bis zu ihrer nächsten Bestätigung gültig.

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