Artikel 2 VO (EG) 2006/336

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„ISM-Code” den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durch die Entschließung der Vollversammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 in der Fassung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 angenommen wurde und dieser Verordnung als Anhang I beigefügt ist, in seiner jeweils geltenden Fassung;
2.
„anerkannte Organisation” eine Stelle, die nach der Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist;
3.
„Unternehmen” den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch die Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
4.
„Fahrgastschiff” ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, oder ein Fahrgasttauchfahrzeug;
5.
„Fahrgast” jede Person mit Ausnahme

a)
des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
b)
von Kindern unter einem Jahr;

6.
„Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X-1/2 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung. Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/18/EG angegebenen Beschränkungen;
7.
„Frachtschiff” ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das kein Fahrgastschiff ist;
8.
„Auslandfahrt” eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
9.
„Inlandfahrt” eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;
10.
„Linienverkehr” eine Abfolge von Fahrten, durch die zwei oder mehr Punkte miteinander verbunden werden, entweder

a)
nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
b)
so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

11.
„Ro-Ro-Fahrgastfährschiff” ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastschiff im Sinne von Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung;
12.
„Fahrgasttauchfahrzeug” ein bewegliches Wasserfahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen, das hauptsächlich unter Wasser betrieben wird und im Hinblick auf Überwachung und einen oder mehrere der folgenden Punkte auf Unterstützung über Wasser, wie etwa auf ein Überwasserschiff oder Einrichtungen an Land, angewiesen ist:

a)
Wiederaufladen der Energiequelle;
b)
Wiedereinspeisung von Druckluft;
c)
Wiederaufladen der Life-Support-Systeme;

13.
„bewegliche Offshore-Bohreinheit” ein Wasserfahrzeug, das in der Lage ist, Bohrarbeiten zur Suche nach oder Gewinnung von Bodenschätzen unter dem Meeresboden wie flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, Schwefel oder Salz auszuführen;
14.
„Bruttoraumzahl” die gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs bzw. bei Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzt werden und deren Größe nicht nach dem genannten Übereinkommen bestimmt wurde, die gemäß den nationalen Schiffsvermessungsvorschriften ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs.

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