Artikel 3 VO (EG) 2006/336

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben:

a)
in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen;
b)
ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, unabhängig von der geführten Flagge;
c)
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten, unabhängig von der geführten Flagge;
d)
bewegliche Offshore-Bohreinheiten, die unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Arten von Schiffen oder die Unternehmen, die sie betreiben:

a)
Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;
b)
Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz und Sportboote, es sei denn, sie verfügen nicht oder sollen nicht über eine Besatzung verfügen und sie befördern zu kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste;
c)
Fischereifahrzeuge;
d)
Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500;
e)
Fahrgastschiffe außer Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen in Seegebieten der Klassen C und D im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG.

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