Artikel 7 VO (EG) 2006/336

Ausnahmeregelung

(1) Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, die Bestimmungen der Nummern 6, 7, 9, 11 und 12 von Teil A des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen.

(2) Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe und Unternehmen, für die eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 erlassen wurde, alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen, wenn er der Auffassung ist, dass es praktische Schwierigkeiten bereitet, die Anforderungen nach Artikel 6 zu erfüllen.

(3) Bei Sachverhalten nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ist wie folgt zu verfahren:

a)
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ausnahmeregelung und die Maßnahmen, die er zu erlassen beabsichtigt, mit.
b)
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden, dass die vorgeschlagene Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist oder dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichen, so ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die vorgeschlagenen Bestimmungen zu ändern oder nicht zu erlassen.
c)
Der Mitgliedstaat veröffentlicht die erlassenen Maßnahmen unter direkter Bezugnahme auf Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat stellt infolge der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ein Zeugnis gemäß Anhang II Teil B Nummer 5 Unterabsatz 2 unter Angabe der geltenden Betriebsbeschränkungen aus.

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