Artikel 8 VO (EG) 2006/336
Gültigkeit, Annahme und Anerkennung von Zeugnissen
(1) Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig.
(2) Bei erneuter Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes.
(3) Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder in deren Namen von einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.
(4) Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen oder vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.
Jedoch ist bei im Linienverkehr eingesetzten Schiffen die Übereinstimmung der im Namen der Verwaltung eines Drittstaats ausgestellten Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufigen Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit dem ISM-Code von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bzw. in seinem (ihrem) Namen in geeigneter Weise zu überprüfen, außer wenn die Zeugnisse von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind.
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