Artikel 1 VO (EG) 2006/388
Gegenstand der Verordnung
(1) Diese Verordnung legt einen Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (nachstehend „Biskaya-Seezunge” genannt) fest.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Golf von Biskaya” die Gebiete VIIIa und VIIIb entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES).
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