Artikel 1 VO (EG) 2006/388

Gegenstand der Verordnung

(1) Diese Verordnung legt einen Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (nachstehend „Biskaya-Seezunge” genannt) fest.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Golf von Biskaya” die Gebiete VIIIa und VIIIb entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.