Artikel 11 VO (EG) 2006/388

Transport von Gemeiner Seezunge

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und im betreffenden Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeine Seezunge über 300 kg hinaus vor einem Weitertransport gewogen werden.

(2) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Gemeine Seezunge über 300 kg hinaus, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung beigefügt. Die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung findet keine Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.