Artikel 12 VO (EG) 2006/388
Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die Kommission holt beim STECF ein wissenschaftliches Gutachten ein, aus dem hervorgeht, welche Fortschritte in Bezug auf die Ziele des Bewirtschaftungsplans im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre zu verzeichnen sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels.
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