Artikel 6 VO (EG) 2006/388

Alternatives Verfahren für die Fischereiaufwandssteuerung

(1) Abweichend von Artikel 5 kann ein Mitgliedstaat, dessen Quote für Biskaya-Seezunge weniger als 10 % der TAC beträgt, eine andere Methode zur Steuerung des Fischereiaufwands anwenden. Bei dieser Methode ist ein Bezugsniveau für den Fischereiaufwand festzulegen, das dem Fischereiaufwand im Jahr 2005 entspricht. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Jahr 2006 und in den folgenden Jahren der Fischereiaufwand das Bezugsniveau nicht übersteigt.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht, kann von der Kommission aufgefordert werden, einen Bericht über die Umsetzung einer anderen Methode zur Steuerung des Fischereiaufwands vorzulegen. Die Kommission leitet diesen Bericht an alle anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der Fischereiaufwand gleich der Summe der Produkte pro Kalenderjahr, berechnet für jedes Fischereifahrzeug, unter Berücksichtigung der installierten Maschinenleistung in Kilowatt und der Anzahl Fangtage in dem betreffenden Gebiet.

(4) Im Jahr 2009 und anschließend alle drei Jahre entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über eine Überprüfung der in Absatz 1 festgelegten Bezugsniveaus. Mit einer solchen Überprüfung soll eine angemessene Aufteilung der Fangmöglichkeiten sichergestellt werden.

(5) Der nach Absatz 1 festgelegte jährliche maximale Fischereiaufwand kann auf Antrag eines Mitgliedstaats von der Kommission angepasst werden, damit der Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten für Biskaya-Seezunge voll ausschöpfen kann. Dem Antrag sind Angaben bezüglich Verfügbarkeit von Quoten und Aufwand beizufügen. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags.

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