Artikel 5 VO (EG) 2006/388

Besondere Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereitätigkeiten, die dazu führen, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, pro Kalenderjahr in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb mehr als 2000 kg Seezunge fangen und an Bord behalten, einer Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge unterliegen. Diese Erlaubnis entspricht der besonderen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(1).

(2) Schiffe, die nicht über eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge verfügen, dürfen in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb nicht mehr als 100 kg pro Fangfahrt fangen und an Bord behalten, umladen oder anlanden.

(3) Jeder Mitgliedstaat berechnet die Gesamtbruttoraumzahl seiner Schiffe, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 mehr als 2000 kg Biskaya-Seezunge angelandet haben. Dieser Wert wird der Kommission mitgeteilt.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 30 Tagen Unterlagen mit den Fangaufzeichnungen der Schiffe, denen eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge erteilt worden ist.

(5) Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die Gesamtbruttoraumzahl der Schiffe, die über eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge verfügen und die seit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(2) mit öffentlichen Zuschüssen endgültig stillgelegt wurden.

(6) Die Mitgliedstaaten erteilen ihren Schiffen nur dann Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge, wenn die Gesamtkapazität dieser Schiffe nicht größer ist als die Differenz zwischen der gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Gesamtkapazität und der gemäß Absatz 5 bestimmten Kapazität der endgültig stillgelegten Schiffe.

(7) Hat die Kommission anhand von wissenschaftlichen Gutachten des STECF festgestellt, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 erreicht worden ist, so erteilen die Mitgliedstaaten ihren Schiffen abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels nur dann Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge, wenn die Gesamtkapazität dieser Schiffe die Gesamtkapazität derjenigen Schiffe, die im Vorjahr über Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge verfügten, nicht überschreitet.

(8) Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge gelten für ein Kalenderjahr; neue Fangerlaubnisse werden während des Fischwirtschaftsjahres nicht erteilt.

(9) Abweichend von Absatz 8 dürfen neue Fangerlaubnisse jedoch erteilt werden, sofern einem oder mehreren Schiffen mit gleicher Gesamtbruttoraumzahl, wie sie das Schiff bzw. die Schiffe, die neue Fangerlaubnisse erhalten, aufweisen, gleichzeitig entsprechende Fangerlaubnisse entzogen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(2)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

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