Artikel 4 VO (EG) 2006/388

Verfahren zur Festsetzung der TAC

(1) Liegt die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge nach Schätzungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES unter 13000 t, so beschließt der Rat eine TAC in einer Höhe, die nach Schätzungen des STECF dazu führt, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gilt, im Vergleich zur vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit um 10 % reduziert wird.

(2) Liegt die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge nach Schätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES bei 13000 t oder darüber, so beschließt der Rat eine TAC in einer Höhe, die nach Schätzungen des STECF dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

a)
der TAC, deren Anwendung mit der vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b beschlossenen Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit vereinbar ist;
b)
der TAC, deren Anwendung den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beschlossenen Zielwert der fischereilichen Sterblichkeit ergibt.

(3) Sollte sich unter Anwendung der Absätze 1 oder 2 des vorliegenden Artikels eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der TAC des Vorjahres liegt.

(4) Sollte sich unter Anwendung der Absätze 1 oder 2 eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % niedriger als die TAC des Vorjahres ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.