Artikel 3 VO (EG) 2006/388

Legislative Maßnahmen und jährliche Festsetzung der TAC

(1) Ergibt die Bewertung des ICES, dass die Biomasse des Laicherbestands den Vorsorgewert von 13000 t erreicht hat oder darüber hinaus angewachsen ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,

a)
einen Langzeitzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit und
b)
eine Senkungsrate für die fischereiliche Sterblichkeit, die so lange gilt, bis der gemäß Buchstabe a beschlossene Wert der fischereilichen Sterblichkeit erreicht ist.

(2) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die TAC für Biskaya-Seezunge für das kommende Jahr.

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