Artikel 3 VO (EG) 2006/388
Legislative Maßnahmen und jährliche Festsetzung der TAC
(1) Ergibt die Bewertung des ICES, dass die Biomasse des Laicherbestands den Vorsorgewert von 13000 t erreicht hat oder darüber hinaus angewachsen ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- a)
- einen Langzeitzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit und
- b)
- eine Senkungsrate für die fischereiliche Sterblichkeit, die so lange gilt, bis der gemäß Buchstabe a beschlossene Wert der fischereilichen Sterblichkeit erreicht ist.
(2) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die TAC für Biskaya-Seezunge für das kommende Jahr.
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