Artikel 4 VO (EG) 2006/389

Arten der Unterstützung

(1) Mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung werden unter anderem Lieferverträge, Zuschüsse einschließlich Zinsbeihilfen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien sowie Finanzhilfen finanziert.

(2) Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich und gerechtfertigt ist, kann die Unterstützung in vollem Umfang aus dem Haushalt finanziert werden.

(3) Die Mittel können ebenfalls eingesetzt werden, um insbesondere die Kosten unterstützender Maßnahmen zu decken, wie vorbereitende und vergleichende Studien, Fortbildung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Bewertung, Verwaltung, Umsetzung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung der Hilfe, Maßnahmen zum Zwecke von Information und Publizität sowie Personalkosten, Gebäudemietkosten und Materialkosten.

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