Artikel 3 VO (EG) 2006/389

Verwaltung der Hilfe

(1) Die Kommission ist für die Verwaltung der Hilfe zuständig.

(2) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1) eingesetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3) Der Ausschuss gibt zu Entwürfen für Finanzierungsbeschlüsse eine Stellungnahme ab, wenn diese 5 Mio. EUR überschreiten. Die Kommission kann ohne Anhörung des Ausschusses Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung sowie Änderungen von Finanzierungsbeschlüssen, die dem Programmziel entsprechen und 15 % des Finanzrahmens solcher Finanzierungsbeschlüsse nicht überschreiten, genehmigen.

(4) In den Fällen, in denen gemäß Absatz 3 keine Anhörung des Ausschusses zu den Finanzierungsbeschlüssen erfolgt, muss die Kommission den Ausschuss spätestens eine Woche nach Beschlussfassung unterrichten.

(5) Für diese Verordnung ist das Verwaltungsausschussverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

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