Artikel 1 VO (EG) 2006/432

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Trockenfutter, das ein Verarbeitungsunternehmen verlassen hat, darf nur im Hinblick auf seine Neuverpackung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen wieder in dieses Unternehmen verbracht werden.”

2.
Artikel 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Mitteilungen umfassen nicht die in den Artikeln 34 und 34a dieser Verordnung genannten Mengen” ;

b)
dem Unterabsatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 umfassen diese Mengen nicht die in den Artikeln 34 und 34a genannten Mengen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Mai 2006 auch die Mengen an Trockenfutter mit, die am 31. März 2006 in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren und die gemäß den Bestimmungen von Artikel 34a Gegenstand eines Antrags waren, um im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen.

3.
Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

Artikel 34a Lagerbestände am 31. März 2006

(1) Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, kann im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehene Beihilfe im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 und gegebenenfalls die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden, wenn

a)
es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt;
b)
es gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung aus einem Verarbeitungsunternehmen unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgelagert wird;
c)
die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt sind;
d)
es im Wirtschaftsjahr 2005/06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.

(2) Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.

4.
Artikel 35 erhält folgende Fassung:

Artikel 35 Fakultative Übergangszeit

(1) Die Mitgliedstaaten, die eine fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zahlen den Verarbeitungsunternehmen die zur Weitergabe an die Erzeuger bestimmte Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 beihilfefähigen Mengen.

Diese Beihilfe wird anhand der für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen innerhalb der Obergrenze von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission(*) festgesetzt.

Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen bestehen aus der Summe der für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Wirtschaftsjahr 2005/06 anerkannten Mengen und der im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Mengen, die Gegenstand eines Antrags waren, um im Wirtschaftsjahr 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen. Diese für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen umfassen nicht die in Artikel 34 genannten Mengen.

(2) Wird das Verarbeitungsunternehmen mit Futter aus einem anderen Mitgliedstaat versorgt, so wird die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem Verarbeitungsunternehmen zur Weitergabe an die Erzeuger nur gezahlt, wenn sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat befindet, der die fakultative Übergangszeit anwendet.

(3) Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 festgesetzt.

Die Beihilfe wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gezahlt. Für die Mengen, die nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als beihilfefähige Mengen anerkannt werden, erfolgt die Zahlung innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Beihilfefähigkeit.

Die Verarbeitungsunternehmen geben die Beihilfe innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Zahlung durch die Mitgliedstaaten an die Erzeuger weiter.

5.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15.

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