Präambel VO (EG) 2006/432

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission(3) haben gezeigt, dass Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung genauer gefasst werden muss.
(2)
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des laufenden Wirtschaftsjahres für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 in Betracht kommen, und da ein bestimmter Teil der Trockenfuttermengen, die die Betriebe im Wirtschaftsjahr 2005/06 verlassen haben, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 bereits im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2004/05 verbucht worden ist, würde die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 auf der Grundlage von Mengen festgesetzt, die nicht für die wirkliche Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06 repräsentativ wären. Daher sind Übergangsmaßnahmen für die am 31. März 2006 auf Lager befindlichen Mengen vorzusehen. Um jegliche Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern zu verhindern, müssen diese Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten gelten. Es ist vorzusehen, dass die in den Genuss dieser Maßnahmen kommenden Bestände mitgeteilt werden müssen.
(3)
Die Bezugnahme auf die in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Obergrenzen ist durch eine Bezugnahme auf die Obergrenzen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und zur Festsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für die partielle oder die fakultative Durchführung sowie der darin vorgesehenen jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung(4) zu ersetzen.
(4)
Anhang I ist in einigen Punkten zu verbessern, um eine nützliche Bilanz des Energieverbrauchs zu erhalten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide und Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(3)

ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4.

(4)

ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 570/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 13).

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