ANHANG B VO (EG) 2006/474

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ( „AOC” ) ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) Staat des Luftfahrzeugbetreibers Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungsstaat
IRAN AIR IR.AOC.100 IRA Iran Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747 Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben Iran
AIR KORYO GAC-AOC/KOR-01 KOR Nordkorea Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 Nordkorea

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