Artikel 10a VO (EG) 2006/493

Fusion oder Veräußerung eines Unternehmens

Auf Antrag der betreffenden Unternehmen werden die in Anhang V Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Maßnahmen abweichend von Abschnitt V desselben Anhangs bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wirksam.

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