Artikel 11 VO (EG) 2006/493

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats annulliert auf Antrag des Betroffenen die nicht vollständig verwendeten Erstattungsbescheide, deren Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Die Sicherheit für den nicht verwendeten Teil wird freigegeben.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission am Ende jedes Monats die Menge der im Vormonat annullierten Erstattungsbescheide, aufgeschlüsselt nach Monat der Erteilung des Bescheids, mit.

2.
Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Der Erstattungsbescheid ist nur gültig für die Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 aus der quotengebundenen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 oder vorangegangenen Wirtschaftsjahren.

3.
Dem Artikel 15 wird folgender Satz angefügt:

Die Erstattungsbescheide gelten jedoch nicht mehr nach dem 31. August 2006.

4.
Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 sicherzustellen.

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