Artikel 3 VO (EG) 2006/493

Präventive Marktrücknahme

(1) Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV erzeugt wird und die nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen, oder er wird auf vor dem 31. Januar 2007 für Zucker und vor dem 30. September 2007 für Isoglucose zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.

(2) Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der in Absatz 1 erwähnten Quote des Unternehmens mit der Summe der folgenden Koeffizienten:

a)
dem in Anhang I für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten;
b)
dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest.

Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote.

(3) Für die Menge Zuckerrüben, die der gemäß Absatz 1 aus dem Markt genommenen Zuckererzeugung entspricht, gilt der Mindestpreis des Wirtschaftsjahrs 2007/08.

(4) Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betrifft die Menge Zuckerrüben, die der in Absatz 1 genannten Schwelle entspricht.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2006 eine Schätzung der Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die in Anwendung des vorliegenden Artikels als aus dem Markt genommen zu betrachten sind.

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