Artikel 2 VO (EG) 2006/493

C-Zucker

(1) Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai 2006 erteilten Ausfuhrlizenz ausgeführt worden ist, ab demselben Zeitpunkt als nicht quotengebundener Zucker im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.

(2) Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird kein Überschussbetrag auf die Mengen C-Zucker gemäß Absatz 1 erhoben, die unter den gleichen Kontrollbedingungen wie die Kommission sie für Industriezucker gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt hat, für die Tierernährung verwendet werden.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 gilt für die C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 mit Ausnahme des übertragenen oder als nicht quotengebunden betrachteten Zuckers des Wirtschaftsjahrs 2006/07 gemäß Absatz 1.

Der Mindestpreis A des Wirtschaftsjahrs 2005/06 gilt für die Zuckerrüben, die der Zuckermenge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 entsprechen.

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