Artikel 1 VO (EG) 2006/493

Übertragung von Quoten

(1) Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedes Unternehmen bis 31. Oktober 2006 und bis zu der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 vorgesehenen Höchstmenge beschließen, welche Menge C-Zucker, der unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde, es auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 überträgt, oder es kann seinen vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gefassten Beschluss zur Übertragung ändern.

(2) Die Unternehmen, die die Übertragung gemäß Absatz 1 beschließen oder ihren Beschluss ändern, sind gehalten,

a)
dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 31. Oktober 2006 die übertragene Menge Zucker mitzuteilen,
b)
sich zur Einlagerung der übertragenen Menge bis 31. Oktober 2006 zu verpflichten.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 gilt für den B- und C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen wird.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 30. November 2006 mit, welche Menge B- und C-Zucker jedes Unternehmen vom Wirtschaftsjahr 2005/06 auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen hat.

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