Artikel 1 VO (EG) 2006/493
Übertragung von Quoten
(1) Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedes Unternehmen bis 31. Oktober 2006 und bis zu der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 vorgesehenen Höchstmenge beschließen, welche Menge C-Zucker, der unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde, es auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 überträgt, oder es kann seinen vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gefassten Beschluss zur Übertragung ändern.
(2) Die Unternehmen, die die Übertragung gemäß Absatz 1 beschließen oder ihren Beschluss ändern, sind gehalten,
- a)
- dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 31. Oktober 2006 die übertragene Menge Zucker mitzuteilen,
- b)
- sich zur Einlagerung der übertragenen Menge bis 31. Oktober 2006 zu verpflichten.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 gilt für den B- und C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen wird.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 30. November 2006 mit, welche Menge B- und C-Zucker jedes Unternehmen vom Wirtschaftsjahr 2005/06 auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.